Auch Slowaken haben Anspruch auf ein deutsches Gehalt: Sie können auch von zu Hause aus arbeiten

BRATISLAVA – Slowaken haben auch in Deutschland Anspruch auf den Mindestlohn. Nach örtlicher Gesetzgebung gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Und das unabhängig davon, ob es sich um Mitarbeiter eines deutschen oder ausländischen Unternehmens handelt. Darüber informiert das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie (MPSVR) der Slowakischen Republik auf seiner Website. „Nach Angaben der deutschen Behörden müssen auch ausländische Arbeitnehmer den Mindestlohn erhalten, auch wenn sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten.“ vom Arbeitsministerium abgeglichen.

Seit dem 1. Januar dieses Jahres ist Deutschland den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit einem gesetzlichen Mindestlohn beigetreten. Der Betrag beträgt 8,50 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn gilt für das gesamte Bundesgebiet und für alle Branchen. „Ab dem 1. Januar muss ein slowakisches Unternehmen seinen Mitarbeitern auch dann den deutschen Mindestlohn zahlen, wenn es sie zur Arbeitsausführung nach Deutschland entsendet oder auch wenn diese nur einen Teil ihrer Arbeitsleistung in Deutschland verrichten. Dies wird der Fall sein,“ zum Beispiel für Arbeitnehmer im LKW-Transport und im Personentransport“, angenähert durch den MPSVR.

Wenn beispielsweise ein slowakisches LKW-Unternehmen den Transport für einen tschechischen Kunden durchführt, die Be- oder Entladung der Ware jedoch auf deutschem Gebiet erfolgt, muss dieser Arbeitnehmer den deutschen Mindestlohn erhalten. Gleiches gilt für slowakische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem deutschen Unternehmen oder einem in Deutschland tätigen Unternehmen überlassen.

Das Arbeitsministerium weist darauf hin, dass der Mindestlohn zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden muss, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf das Ende der Arbeit folgt. „So muss beispielsweise die Vergütung für im Januar erbrachte Leistungen spätestens Ende Februar ausgezahlt werden.“ erklärte das Ministerium.

Die Einhaltung dieses Gesetzes wird durch die Zollverwaltung überwacht. Auf Verlangen muss der Vertreter des Arbeitgebers dem deutschen Zoll die Arbeitsverträge der in Deutschland tätigen Arbeitnehmer sowie sämtliche Belege über die Zahlung des deutschen Mindestlohns vorlegen. Ab dem 1. Januar dieses Jahres müssen ausländische Arbeitgeber, auch slowakische, dem zuständigen Zollamt Informationen übermitteln, die beispielsweise das Beginn- und Enddatum ihrer beruflichen Tätigkeit oder den Ort in Deutschland, an dem sie ihren Arbeitsvertrag und ihre Bezahlung haben, enthalten Unterlagen. des Mindestlohns.

Das Arbeitsministerium warnt außerdem davor, dass die deutschen Behörden die Zahlung von Mindestlöhnen an ausländische Arbeitnehmer auch im Heimatland ihrer Arbeitgeber kontrollieren werden. Verstoßen Unternehmen gegen das Gesetz, drohen ihnen Strafen. „Bei einem Bußgeld über 2.500 Euro werden diese Unternehmen von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Gesetze liegt nicht nur beim Arbeitgeber, sondern auch bei seinem Geschäftspartner in Deutschland.“ ergänzt durch das Ministerium für Inneres und Kommunikation der Slowakischen Republik.

Das Arbeitsministerium empfiehlt daher allen Unternehmen, deren Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland arbeiten oder arbeiten können, sich bei deutschen Arbeitgebern oder Gewerkschaften über die aktuelle Höhe des Mindestlohns zu informieren.

Meta Kron

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